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§ 13 Die Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins im Alter unter 18 Jahren.
- Vor jeder Mitgliederversammlung sollte einmal jährlich eine Jugendversammlung stattfinden, sie ist entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unter 18 Jahren entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.
- Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart.
- Der gewählte Jugendwart wird durch die Jugendversammlung der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung kann den vorgeschlagenen Jugendwart in besonderen Fällen ablehnen.
- So keine speziellen Regelungen getroffen wurden, gilt für die Jugendversammlung §12 dieser Satzung:
- Die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen, welche nicht Bestandteil der Satzung ist.
- Die Jugendordnung wird durch die Jugendversammlung der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung kann die vorgeschlagene Jugendordnung in besonderen Fällen ablehnen.
- Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können jederzeit an den Versammlungen der Jugendversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Der geschäftsführende Vorstand ist von abzuhaltenden Versammlungen rechtzeitig zu unterrichten.